1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 8.9.2009, Az.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 875,21 € festgesetzt.
I. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts im Ausgangsverfahren vom 2.12.2008 wurde dem Kläger zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bei Auferlegung monatlicher Raten in Höhe von 95,- EUR bewilligt. Mit Beschluss vom 9.6.2009 wurde diese Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 1.2.2009 monatliche Raten in Höhe von 20,- EUR zu leisten hatte.
Trotz gerichtlicher Aufforderung gemäß Schreiben vom 9.6.2009, 13.7.2009 und 14.8.2009 leistete der Kläger keine Raten.
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