LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.06.2009
8 Ta 116/09
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2885/04

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 116/09

DRsp Nr. 2009/22991

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

Ist der Kläger seiner Ratenzahlungspflicht trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen nicht nachgekommen, kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgebogen werden.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.01.2009 - 1 Ca 2885/04 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.