I.
Mit seiner (sofortigen) Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad-Kreuznach - vom 31.10.2005, mit dem das Gericht den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 27.03.2003 aufgehoben hat.
Mit seiner im Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht sowie seine Weiterbeschäftigung begehrt.
Mit Beschluss vom 27.06.2003 hat das Arbeitsgericht ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ohne Ratenzahlung und unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.
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