LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.03.2006
11 Ta 277/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1026/03

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Änderungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 277/05

DRsp Nr. 2007/17858

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Änderungserklärung

1. Gibt die Partei trotz entsprechender Aufforderung keine Erklärung im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab oder legt sie verlangte Belege nicht vor, kann die zunächst erfolgte Prozesskostenbewilligung aufgehoben werden (§ 124 Nr. 2 Halbs. 2 ZPO).2. Auch wenn die erneute Vorlage eines Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist, hat sich die Partei doch darüber zu erklären, ob und gegebenenfalls welche Änderungen sich gegenüber der ursprünglich abgegebenen Erklärung ergeben haben und (gegebenenfalls) eine neue Erklärung einzureichen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Halbs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit seiner (sofortigen) Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad-Kreuznach - vom 31.10.2005, mit dem das Gericht den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 27.03.2003 aufgehoben hat.

Mit seiner im Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht sowie seine Weiterbeschäftigung begehrt.

Mit Beschluss vom 27.06.2003 hat das Arbeitsgericht ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ohne Ratenzahlung und unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.