LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.07.2010
1 Ta 137/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1465/05

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Änderungsanzeige im Nachprüfungsverfahren; persönliche Erklärungsobliegenheit im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 137/10

DRsp Nr. 2010/20032

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Änderungsanzeige im Nachprüfungsverfahren; persönliche Erklärungsobliegenheit im Nachprüfungsverfahren

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zur Erfüllung dieser Erklärungsobliegenheit genügt es nicht, dass das Gericht auf anderem Weg als durch die Erklärung der Partei möglicherweise Kentnnisse ihrer aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erlangt.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.03.2010 - 9 Ca 1465/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klägerin für die von ihr betriebene Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.