LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.07.2010
1 Ta 124/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2321/08

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Änderungsanzeige im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 124/10

DRsp Nr. 2010/20027

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Änderungsanzeige im Nachprüfungsverfahren

Nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, in einem Nachprüfungszeitraum von 4 Jahren ab Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Kommt die Partei dem nicht nach, kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.03.2010 - 3 Ca 2321/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.