LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.04.2010
5 Ta 43/10
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1449/08

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterbliebener Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 43/10

DRsp Nr. 2010/10582

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterbliebener Ratenzahlung

Sind monatliche Raten in Höhe von 135 EUR festgesetzt worden und hat der Antragsteller lediglich einmalig 150 EUR gezahlt, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe vor.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 26.10.2009 - 2 Ca 1449/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 527,08 € festgesetzt.

4. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat zutreffend zunächst dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung durch Beschluss vom 19.12.2009 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die monatliche Ratenzahlung sollte, ausgehend von seinem Einkommen, 135,00 € betragen. Tatsächlich gezahlt hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich einmalig 150,00 €. Daran hat sich auch trotz mehrfacher Mahnschreiben des Arbeitsgerichts, zuletzt am 21.09.2009 unter Fristsetzung bis zum 10.10.2009, nichts geändert. Verblieben ist ein Restbetrag von 527,08 €.