LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.04.2009
1 Ta 59/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 22/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren; Umfang der Erklärungspflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 59/09

DRsp Nr. 2009/11353

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren; Umfang der Erklärungspflicht

1. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist; erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben. 2. Die Aufforderung des Rechtspflegers, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse" darzulegen, entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe; zur Vorlage einer solchen erneuten (vollständigen) Erklärung ist die Partei nicht verpflichtet. 3. Der Verfahrensmangel kann im Beschwerdeverfahren dadurch geheilt wurde, dass dem Beschwerdeführer durch das Beschwerdegericht entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung letztmals aufgegeben wird, seiner Mitwirkungsverpflichtung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachzukommen und sich darüber zu erklären, ob und gegebenenfalls welche Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Gewährung der Prozesskostenhilfe eingetreten sind. 4. Die reine Äußerung einer Vermutung des Prozessbevollmächtigten, eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten sei nicht eingetreten, genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erklärung im Sinne von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht.