LAG Köln - Beschluss vom 14.04.2010
11 Ta 54/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2205/06

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Glaubhaftmachung der Änderungsanzeige

LAG Köln, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 54/10

DRsp Nr. 2010/13809

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Glaubhaftmachung der Änderungsanzeige

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO liegen vor, wenn die Partei die gebotene Erklärung hinsichtlich der Änderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO trotz mehrfacher Aufforderung durch das Arbeitsgericht nicht hinreichend glaubhaft gemacht und auch die mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die notwendigen Belege vermissen lässt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.11.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe