LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.05.2009
9 Ta 85/09
Normen:
ArbGG § 11a; ArbGG § 78 Abs. 1; ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 633/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 85/09

DRsp Nr. 2009/14469

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 28.11.2008, Az.: 4 Ca 633/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 464,41 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 11a; ArbGG § 78 Abs. 1; ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts im Ausgangsverfahren vom 12.10.2007 wurde dem Kläger zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten und ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Nachdem eine Überprüfung der Vermögensverhältnisse ergeben hatte, dass der Kläger in der Lage war, monatliche Raten in Höhe von 30,-- € zu erbringen, hat das Arbeitsgericht mit - rechtskräftigem Beschluss - vom 16.06.2008 die im ursprünglichen Prozesskostenhilfebeschluss getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 01.07.2008 monatliche Raten in Höhe von 30,-- € zu leisten hat.

Der Kläger leistete keine Raten. Er wurde gerichtlich mit Schreiben vom 21.08., 12.09. und 15.10.2008, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 14.11.2008 über seinen Prozessbevollmächtigten zur Zahlung der Raten erfolglos aufgefordert.