LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.08.2008
3 Ta 141/08
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1623/06

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 141/08

DRsp Nr. 2008/18526

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO schrieb das Arbeitsgericht den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers wegen der Frage der Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers so an, wie sich dies aus Blatt 13 ff. des PKH-Beiheftes ergibt. Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 04.12.2007 (und die darin enthaltene Fristsetzung) hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 14.03.2008 - 9 Ca 1623/06 - den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.10.2006 - 9 Ca 1623/06 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 25.03.2008 zugestellten Beschluss vom 14.03.2008 - 9 Ca 1623/06 - legte der - damals noch anwaltlich vertretene Kläger - mit dem Schriftsatz vom 25.04.2008 am 25.04.2008 Beschwerde ein. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Mandat niedergelegt hatte (s. Bl. 24 d. PKH-Beiheftes) setzte das Arbeitsgericht dem Kläger zur Begründung der Beschwerde eine Frist bis zum 18.07.2008. Mit dem Beschluss vom 22.07.2008 - 9 Ca 1623/06 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.