LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.05.2008
5 Ta 56/08
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2372/05

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 56/08

DRsp Nr. 2008/14888

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 06.12.2007 die der Klägerin gewährte Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben, nachdem die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderungen der ihr obliegenden Verpflichtung zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen ist.

Dagegen hat die Klägerin zwar form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt (am 14.01.2008). Sie hat jedoch trotz Aufforderungsschreiben vom 30.01.2008 und 26.02.2008 im erstinstanzlichen Rechtszug ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wiederum nicht hinreichend dargelegt. Deshalb hat der Rechtspfleger durch Beschluss vom 11.03.2008 der sofortigen Beschwerde zu Recht nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.