I.
Das Arbeitsgericht Herne hat u.a. zur mit Beschluss vom 27.09.2001 mit Wirkung vom 13.08.2001 Prozesskostenhilfe bewilligt und B1xxx aus M4xx beigeordnet.
Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 28.09.2001. Nach Ziffer 2) des Vergleichs war die Beklagte verpflichtet, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 10.000,-- DM zu zahlen.
Durch Beschluss vom 11.04.2002 hat das Arbeitsgericht Herne den PKH-Beschluss vom 27.09.2001 gemäß § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend abgeändert, dass der Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 511,29 EURO zu zahlen hat (10 % der Vergleichsabfindung).
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