LAG Hamm - Beschluss vom 19.03.2003
18 Ta 60/03
Normen:
RPflG § 11 ; ZPO § 124 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 382
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2830/01

Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Rückstandes

LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 18 Ta 60/03

DRsp Nr. 2003/9510

Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Rückstandes

»Die Vorschrift des § 124 Nr. 4 ZPO steht im Zusammenhang mit den §§ 115, 120 ZPO. Die Vorschrift verwendet den Begriff des Verzugs nicht, jedoch kann nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Zahlungspflicht eine Aufhebung rechtfertigen. Ein solches Verschulden liegt vor, wenn der PKH-Empfänger erfolglos mit Fristsetzung zur Zahlung der rückständigen Beträge aufgefordert worden ist. Dem PKH-Empfänger ist vor der Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe rechtliches Gehör zu gewähren. Ihm muss für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs die PKH-Aufhebung als Konsequenz angedroht werden.«

Normenkette:

RPflG § 11 ; ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Herne hat u.a. zur mit Beschluss vom 27.09.2001 mit Wirkung vom 13.08.2001 Prozesskostenhilfe bewilligt und B1xxx aus M4xx beigeordnet.

Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 28.09.2001. Nach Ziffer 2) des Vergleichs war die Beklagte verpflichtet, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 10.000,-- DM zu zahlen.

Durch Beschluss vom 11.04.2002 hat das Arbeitsgericht Herne den PKH-Beschluss vom 27.09.2001 gemäß § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend abgeändert, dass der Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 511,29 EURO zu zahlen hat (10 % der Vergleichsabfindung).