LSG Bayern - Urteil vom 05.08.2009
L 2 P 22/08
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB XI § 14 Abs. 4; SGB XI § 15 Abs. 3; SGB XI § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 P 130/06

Aufhebung der Leistungsbewilligung von Pflegegeld nach § 48 SGB X in der sozialen Pflegeversicherung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse und von Anfang an rechtswidrigem Bewilligungsbescheid

LSG Bayern, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen L 2 P 22/08

DRsp Nr. 2009/26761

Aufhebung der Leistungsbewilligung von Pflegegeld nach § 48 SGB X in der sozialen Pflegeversicherung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse und von Anfang an rechtswidrigem Bewilligungsbescheid

Eine Entziehung der Leistungen nach Pflegestufe II ist auch dann zulässig, wenn die zeitlichen Voraussetzungen der Pflegestufe II bei zutreffender Einschätzung des Pflegebedarfs von Anfang an nicht vorgelegen hatten, die Leistungsbewilligung mithin rechtswidrig gewesen war. § 48 SGB X unterscheidet nicht zwischen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Verwaltungsakten. Er fordert lediglich den Nachweis der wesentlichen Änderung der Verhältnisse. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 1. April 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; SGB XI § 14 Abs. 4; SGB XI § 15 Abs. 3; SGB XI § 37 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob über den 31.08.2006 hinaus Leistungen nach Pflegestufe II statt nach Pflegestufe I zu gewähren sind.