LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.05.2009
3 TaBV 3/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 2 BV 41 d/08 vom 18.12.2008,

Aufhebung der Einstellung von Stellenbewerbern bei unvollständiger Vorlage der Bewerbungsunterlagen im Rahmen der Betriebsratsanhörung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 3 TaBV 3/09

DRsp Nr. 2009/20145

Aufhebung der Einstellung von Stellenbewerbern bei unvollständiger Vorlage der Bewerbungsunterlagen im Rahmen der Betriebsratsanhörung

1. Gemäß § 101 ArbGG kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, der Arbeitgeberin aufzugeben, eine personelle Maßnahme, die ohne seine Zustimmung durchgeführt wurde, aufzuheben; ohne Zustimmung des Betriebsrates ist eine personelle Maßnahme dann durchgeführt worden, wenn die Arbeitgeberin den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt hat, keine Zustimmung erteilt oder ersetzt wurde und auch keine Zustimmungsfiktion im Sinne des § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG nach Ablauf der Wochenfrist eingetreten ist. 2. Eine vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung darf nur dann von den Gerichten ersetzt werden oder gilt nur dann gegebenenfalls als erteilt, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG überhaupt in Gang gesetzt wurde; das ist nur der Fall, wenn die Arbeitgeberin die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt hat. 3. Vor jeder Einstellung und Versetzung hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft sowohl über die Person der Beteiligten als auch (unter Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen) die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben.