LAG Hamm - Beschluss vom 11.04.2012
4 Ta 32/12
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 124 Nr. 4; ZPO § 572 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 11.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 633/10

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe infolge Zahlungsrückstands

LAG Hamm, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 4 Ta 32/12

DRsp Nr. 2012/10151

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe infolge Zahlungsrückstands

Wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben, weil die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist, kann diese noch im Beschwerdeverfahren die rückständigen Raten nachzahlen. Ist dies geschehen, muss der Aufhebungsbeschluss seinerseits aufgehoben werden. 2. Legt die Partei, gegen die ein Aufhebungsbeschluss nach § 124 Nr. 4 ZPO ergangen ist, fristgerecht sofortige Beschwerde ein, muss das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 ZPO unverzüglich prüfen, ob es der sofortigen Beschwerde abhilft oder sie dem Beschwerdegericht vorlegt. Es ist nicht befugt, die sofortige Beschwerde in der Schwebe zu lassen, um die Zahlung der weiteren Raten zu überwachen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 07.05.2011 wird der Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 11.04.2011 1 Ca 633/10 - aufgehoben

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 124 Nr. 4; ZPO § 572 Abs. 1;

Gründe

I.