1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.10.2008, Az.:
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger mit Beschluss vom 01.03.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 359,37 Rechtsanwaltskosten an.
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