LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.01.2009
10 Ta 216/08
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 336/06

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unzureichender Einkommenserklärung im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 216/08

DRsp Nr. 2009/4325

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unzureichender Einkommenserklärung im Nachprüfungsverfahren

1. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. 2. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei im Nachprüfungsverfahren auf Verlangen des Gerichts insbesondere darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, und dabei entsprechend § 118 Abs. 2 ZPO auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und insbesondere bestimmte Fragen und Anforderungen des Gerichts hierzu ausreichend zu beantworten.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.10.2008, Az.: 6 Ca 336/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger mit Beschluss vom 01.03.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 359,37 Rechtsanwaltskosten an.