I.
Das Arbeitsgericht traf im Rahmen des vom Kläger am 08.09.2004 eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens, für das der Kläger mit am 15.09.2004 eingegangenem Antrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt hatte, nach Vernehmung des Zeugen M auf Seite 6 des am 04.11.2004 verkündeten Urteils, folgende Feststellung:
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