I. Der Kläger wendet sich mit seiner am 25. Januar 2008 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen die durch das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein am 20. Dezember 2007 erfolgte Aufhebung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses vom 12. September 2005.
Dem Kläger war durch den vorerwähnten Beschluss für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.
Für das durch Vergleich beendete Klageverfahren sind EUR 8,40 Gerichts- und EUR 973,24 Rechtsanwaltskosten angefallen.
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