LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.01.2006
6 Ta 242/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 240/04 vom 27.06.2005,

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unterlassener Mitwirkung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 242/05

DRsp Nr. 2006/21633

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unterlassener Mitwirkung

Wer Prozesskostenhilfe erhält, ist verpflichtet, in dem Nachverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO umfassende Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO); die Aufhebung der Bewilligung erfolgt zu recht, wenn trotz ausreichender Fristsetzung und Hinweis auf Unterstützung durch die Rechtsantragstelle keine Unterlagen eingereicht werden.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

Mit der Beschwerde möchte der Kläger, dass der Beschluss vom 27.06.2005, mit welchem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 26.02.2004 aufgehoben wurde, abgeändert wird.

Das Arbeitsgericht hat mit Schreiben vom 03.03.2005bei dem Kläger angefragt, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich derart gebessert haben, dass er in der Lage ist, die von der Landeskasse vorgelegten 337,86 EUR zurück zu zahlen.