I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 20.05.2005, mit dem dieses den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 17.05.2004 aufgehoben hat.
Mit seiner am 26.04.2004 eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 08.04.2004 nicht aufgelöst worden ist und gleichtägig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Im Gütetermin vom 17.05.2005 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Sodann haben die Parteien einen Beendigungsvergleich geschlossen.
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