LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.08.2010
L 5 P 9/10
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 14 Abs. 4; SGB XI § 15; SGG § 141;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 P 181/07

Aufhebung der Bewilligung von Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II in der sozialen Pflegeversicherung nach einer wesentlichen Änderung des Pflegebedarfs bei Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Bewilligung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen L 5 P 9/10

DRsp Nr. 2010/16208

Aufhebung der Bewilligung von Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II in der sozialen Pflegeversicherung nach einer wesentlichen Änderung des Pflegebedarfs bei Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Bewilligung

Zwar erlaubt § 48 SGB X grundsätzlich keine Korrektur einer fehlerhaften ursprünglichen Leistungsbewilligung, die allenfalls nach § 45 SGB X erfolgen könnte. § 48 Abs. 1 SGB X ist aber nicht nur auf rechtmäßige, sondern auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar. Diese Vorschrift greift zudem auch ein, wenn bei einer fehlerhaft angenommenen Leistungsvoraussetzung der zur rechtswidrigen Gewährung führende tatsächliche Umstand wegfällt (hier: Aufhebung der Bewilligung von Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II nach einer Verringerung des Pflegebedarfs, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung der Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II objektiv nur die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt waren). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20.1.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 14 Abs. 4; SGB XI § 15; SGG § 141;

Tatbestand: