Die Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2013 wird abgewiesen.
2.Der Beklagte hat der Klägerin ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 3. März bis zum 3. April 2011 und die Erstattung der für diesen Zeitraum gewährten Leistungen in Höhe von (noch) 646,51 EUR streitig.
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