LSG Bayern - Beschluss vom 20.07.2018
L 18 SO 126/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB XII § 90;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 76/18 ER

Aufhebung der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIIAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsFehlende HilfebedürftigkeitAnforderungen an die Genauigkeit der Prognose des Hauptsacheerfolgs in Eilverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen L 18 SO 126/18 B ER

DRsp Nr. 2019/418

Aufhebung der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Fehlende Hilfebedürftigkeit Anforderungen an die Genauigkeit der Prognose des Hauptsacheerfolgs in Eilverfahren

1. Je schwerer eine drohende Rechtsverletzung ist, umso höher sind die Anforderungen an die Genauigkeit der Prognose des Hauptsacheerfolgs zu stellen, um auf dieses Abwägungselement die Ablehnung eines Eilantrags zu stützen.2. In Einzelfällen muss im Eilverfahren bereits eine abschließende Prüfung durchgeführt werden, um den Eilantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ablehnen zu können. 3. Umgekehrt sind umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und des Eintritts von Beeinträchtigungen zu stellen, je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.06.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB XII § 90;

Gründe

I.