LSG Bayern - Urteil vom 21.06.2018
L 9 AL 27/16
Normen:
SGB III §§ 137 ff.; SGB III § 145;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 107/14

Aufhebung der Bewilligung von ArbeitslosengeldFehlende Voraussetzungen einer NahtlosigkeitsregelungSubjektive Verfügbarkeit eines AntragstellersBesondere Hinweispflicht der Agentur für Arbeit

LSG Bayern, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 27/16

DRsp Nr. 2018/15589

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld Fehlende Voraussetzungen einer Nahtlosigkeitsregelung Subjektive Verfügbarkeit eines Antragstellers Besondere Hinweispflicht der Agentur für Arbeit

1. Wenn die Voraussetzungen einer Nahtlosigkeitsregelung zu verneinen sind und sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 137 ff. SGB III ableitet, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann, wenn ein Antragsteller im Rahmen der ärztlich festgestellten objektiven Verfügbarkeit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit auch subjektiv zur Verfügung steht. 2. Antragsteller müssen aber insoweit besonders auf die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld außerhalb des Geltungsbereichs des § 145 SGB III und die rechtlichen Folgen des Fehlens ihrer subjektiven Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt hingewiesen werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Dezember 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14. Mai 2014 und 10. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 verurteilt, Arbeitslosengeld über den 16. Mai 2014 hinaus zu zahlen.

II.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III §§ 137 ff.; § ;