Aufhebung der Bewilligung einer Zulage zur KrankenversicherungGeldleistung bei AlterKrankenversicherungspflicht eines Inlandsrentners in einem anderen Mitgliedsstaat
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen L 22 R 785/15
DRsp Nr. 2019/7002
Aufhebung der Bewilligung einer Zulage zur KrankenversicherungGeldleistung bei AlterKrankenversicherungspflicht eines Inlandsrentners in einem anderen Mitgliedsstaat
1. § 106 Abs. 1SGB VI und § 249aSGB V sind selbstständige Vorschriften, die für Rentenbezieher zu unterschiedlichen Rechtsfolgen (Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung oder anteilige hälftige Beitragstragung) hinsichtlich unterschiedlicher Versicherungen (freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bzw. private Krankenversicherung oder in- oder ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung) führen können.2. Deshalb sind diese Vorschriften unabhängig voneinander auszulegen.3. Ein im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ist eine Geldleistung bei Alter, auf die der Bezieher einer nach dem Recht dieses Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch hat, wenn er in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt.
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