BSG - Beschluss vom 30.03.2017
B 13 R 53/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 923/16
SG Stuttgart, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 7242/14

Aufhebung der Bewilligung einer WitwenrenteNichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeEinhaltung von Formerfordernissen einer Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 13 R 53/17 B

DRsp Nr. 2017/13523

Aufhebung der Bewilligung einer Witwenrente Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Einhaltung von Formerfordernissen einer Beschwerdebegründung

1. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs. 4 SGG; § 106 Abs. 1 SGG gilt insoweit nicht. 2. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 106 Abs. 1;

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 24.1.2017 die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung einer Witwenrente und die von der Beklagten geltend gemachte Erstattung überzahlter Rentenleistungen für rechtmäßig erachtet.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).