Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 24.1.2017 die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung einer Witwenrente und die von der Beklagten geltend gemachte Erstattung überzahlter Rentenleistungen für rechtmäßig erachtet.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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