Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.02.2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2014 werden aufgehoben.
II.Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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