LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.07.2012
1 Ta 118/12
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 416/11

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen zwischenzeitlich erteilter Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 118/12

DRsp Nr. 2012/17665

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen zwischenzeitlich erteilter Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung

Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt bei Verletzung der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Darstellung des wirtschaftlichen Verhältnisses nur in Betracht, wenn ein schwerwiegender Verstoß vorliegt. Verneint eine Partei die Übernahme der Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung und lag im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Deckungszusage vor, sieht diese Zusage die vertragliche Selbstbeteiligung der Partei vor, kann Prozesskostenhilfe nicht nachträglich entzogen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 05.06.2012 - 5 Ca 416/11 - aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe

I.