LAG Köln - Beschluss vom 23.09.2015
12 Ta 220/15
Normen:
§ 124 ZPO; § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 64/12

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und wegen fehlender MitwirkungAnforderungen an das Verfahren

LAG Köln, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 12 Ta 220/15

DRsp Nr. 2015/18386

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und wegen fehlender Mitwirkung Anforderungen an das Verfahren

1. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich in einer Frist darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog dem Anwalt zugestellt werden, wenn dieser bereits im Bewilligungsverfahren bestellt war. Fehlt diese Zustellung, hat das die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, und die Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe zur Folge2. Es genügt nicht, wenn das Gericht in einem Parallelverfahren teilweise Kenntnis von den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Partei erhält, wenn die Partei sich hierüber nicht selbst erklärt. Es genügt allerdings, wenn die Partei Bezug nimmt auf eine eigene Erklärung in einem konkreten anderen Verfahren, in dem eine aktuelle Erklärung nach § 117 Abs. 3 ZPO abgegeben wurde und die hierfür erforderlichen Unterlagen beim selben Gericht zur Akte gereicht wurden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31. März 2015 wird der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 9. März 2015 aufgehoben.

Normenkette:

§ 124 ZPO;