LAG München - Beschluss vom 25.02.2015
10 Ta 51/15
Normen:
ZPO (in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung) § 120a Abs. 2 S. 1-3; ZPO (in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung) 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 12943/13

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen

LAG München, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 10 Ta 51/15

DRsp Nr. 2015/6568

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe hat Sanktionscharakter und ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Regelfall die angemessene Sanktion für einen Verstoß gegen die Mitteilungspflichten. Es ist für die Mitteilungspflicht nicht von Belang, ob durch die Einkommensverbesserung eine Änderung der Prozesskostenbewilligung erforderlich wird. Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen. Das Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder der groben Nachlässigkeit bezieht sich allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung. Das Ausmaß des Verschuldens kann Auswirkungen darauf haben, ob ein Regelfall oder ein atypischer Fall vorliegt und es kann in eine eventuell erforderlich werdende Ermessensentscheidung einfließen. Ob ein atypischer Fall vorliegt, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert.