LAG Düsseldorf - Beschluss vom 01.03.2016
2 Ta 79/16
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 120 a abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1429/14

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der Anschrift

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 79/16

DRsp Nr. 2016/8594

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der Anschrift

Die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen der nicht unverzüglichen Mitteilung der Änderung der Anschrift gem. § 120 a Abs. 2 ZPO setzt keine grobe Nachlässigkeit oder Absicht voraus. Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar blieb.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.12.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 120 a abs. 2;

Gründe

I.