LAG Berlin - Beschluss vom 18.03.2003
17 Ta 2210/02
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 34203/98
ArbG Berlin, vom 23.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 34206/98

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Berlin, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 17 Ta 2210/02

DRsp Nr. 2003/9426

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

»1. Der Beschluss, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO aufgehoben wird, ist der Partei und nicht dem Prozessbevollmächtigten zuzustellen. 2. Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2, 2 Alt. ZPO stellt eine Sanktion für das völlige Ausbleiben einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO dar. Sie ist nicht zulässig, wenn die Partei die Erklärung verspätet einreicht.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat den Beklagten in den Rechtsstreiten Arbeitsgericht Berlin 56 Ca 203/98 und 56 Ca 206/98 auf Zahlung von Arbeitsentgelt und die Erteilung von Arbeitspapieren in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht hat ihm für diese Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Die Rechtsstreite wurden durch gerichtlich protokollierten Vergleich vom 16. April 1999 beendet.