LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.02.2009
1 Ta 5/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; ZPO § 124 Nr. 4; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2337/07

Aufhebung der bewilligten Prozeßkostenhilfe aufgrund Verzuges mit der festgesetzten monatlichen Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 5/09

DRsp Nr. 2009/5715

Aufhebung der bewilligten Prozeßkostenhilfe aufgrund Verzuges mit der festgesetzten monatlichen Ratenzahlung

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.10.2008 - 6 Ca 2337/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; ZPO § 124 Nr. 4; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1;

Gründe:

I. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 07.01.2002 als Magaziner mit einem Bruttomonatslohn von zuletzt ca. 1.700,-- € beschäftigt. Mit seiner Klage wendete er sich gegen eine fristlose Kündigung vom 05.12.2007 sowie eine im weiteren Verlauf des Verfahrens ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 22.01.2008 zum 31.03.2008.