LSG Sachsen - Beschluss vom 15.07.2015
3 AL 83/15
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; GKG § 35; BRAO § 48 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 6; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 766/09

Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts; neuer Rechtszug; Prozesskostenhilfe; Wiederaufnahmeverfahren

LSG Sachsen, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 3 AL 83/15

DRsp Nr. 2015/13812

Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts; neuer Rechtszug; Prozesskostenhilfe; Wiederaufnahmeverfahren

1. Das Wiederaufnahmeverfahren ist im Verhältnis zum vorangegangenen Verfahren ein neuer Rechtszug. 2. Ein im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO "zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt" muss noch nicht notwendigerweise mandatiert sein.

Der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin ... im Beschluss vom 23. Juni 2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; GKG § 35; BRAO § 48 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 6; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der im Verfahren Az. L 3 AL 55/12 mit Beschluss vom 23. Juni 2014 ausgesprochenen Beiordnung ihrer damaligen Bevollmächtigten.

Im Verfahren Az. L 3 AL 55/12 begehrte die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten auf Bewilligung einer Kraftfahrzeugbeihilfe. Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 wurde ihr Prozesskostenbeihilfe bewilligt und ihre damalige Bevollmächtigte beigeordnet. Die Berufung wurde mit Urteil vom 9. April 2015 zurückgewiesen. Nach Verkündung des Urteilstenors in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2015 erklärten sowohl die für die Klägerin erschienene Rechtsanwältin als auch die Beklagtenvertreterin den Verzicht auf Rechtsmittel.