Der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin ... im Beschluss vom 23. Juni 2014 wird abgelehnt.
I.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung der im Verfahren Az. L 3 AL 55/12 mit Beschluss vom 23. Juni 2014 ausgesprochenen Beiordnung ihrer damaligen Bevollmächtigten.
Im Verfahren Az. L 3 AL 55/12 begehrte die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten auf Bewilligung einer Kraftfahrzeugbeihilfe. Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 wurde ihr Prozesskostenbeihilfe bewilligt und ihre damalige Bevollmächtigte beigeordnet. Die Berufung wurde mit Urteil vom 9. April 2015 zurückgewiesen. Nach Verkündung des Urteilstenors in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2015 erklärten sowohl die für die Klägerin erschienene Rechtsanwältin als auch die Beklagtenvertreterin den Verzicht auf Rechtsmittel.
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