LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.05.2009
1 Ta 70/09
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2642/06

Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsverfahren bei unterlassenem Änderungsnachweis im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 70/09

DRsp Nr. 2009/13884

Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsverfahren bei unterlassenem Änderungsnachweis im Nachprüfungsverfahren

1. Gemäß § 11 a Abs. 3 ArbGG mit § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, der ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben; der Partei obliegt es daher, nach § 11 a ArbGG mit § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist;