LSG Bayern - Urteil vom 17.05.2018
L 4 KR 139/14
Normen:
SGB X § 44; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2019, 453
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 1407/12

Aufhebung der Abgabepflicht zur SozialversicherungAbgabepflichtige Unternehmer nach dem KSVGNachhaltige Tätigkeit eines UnternehmensJährliche Großveranstaltung

LSG Bayern, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 139/14

DRsp Nr. 2018/12201

Aufhebung der Abgabepflicht zur Sozialversicherung Abgabepflichtige Unternehmer nach dem KSVG Nachhaltige Tätigkeit eines Unternehmens Jährliche Großveranstaltung

1. Abgabepflichtige Unternehmer im Sinne des KSVG sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausüben, die einem der in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG genannten Zwecke dient. 2. Für eine nachhaltige Tätigkeit ist regelmäßig die Durchführung von mindestens zwei oder drei Veranstaltungen pro Jahr erforderlich; bei Veranstaltungen, die nur einmal im Jahr durchgeführt werden, ist Nachhaltigkeit nur in Ausnahmefällen anzunehmen. 3. Die Nachhaltigkeit bei einer Veranstaltung, die - wenn auch regelmäßig - nur einmal im Jahr durchgeführt wird, kann nur dann angenommen werden, wenn es sich um die Organisation einer mehrere Tage oder Wochen umfassenden Großveranstaltung mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungsarbeiten handelt und für die Veranstaltung auch selbständige Künstler engagiert werden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26.02.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 44; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand