SG Trier vom 12.02.2008
S 3 R 144/06
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 48 Abs. 4 S. 1;

Aufhebung bzw. Rücknahme von Verwaltungsakten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, Beginn der Jahresfrist

SG Trier, vom 12.02.2008 - Aktenzeichen S 3 R 144/06

DRsp Nr. 2010/22875

Aufhebung bzw. Rücknahme von Verwaltungsakten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, Beginn der Jahresfrist

Nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X muss die Behörde, wenn sie einen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknimmt bzw. aufhebt, dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme bzw Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Der Einjahreszeitraum beginnt in jedem Fall schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass die ihr vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw Aufhebung eines Bescheides genügen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 48 Abs. 4 S. 1;