LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.04.2004
3 Ta 70/04
Normen:
ZPO § 124 Ziff. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 11 Ca 1459/03 vom 30.01.2004,

Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe bei Rückstand mit Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 70/04

DRsp Nr. 2005/2141

Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe bei Rückstand mit Ratenzahlung

Hat der Antragsteller nur eine der ihm auferlegten Raten gezahlt und keine Umstände vorgetragen, die eine Einstellung weiterer Zahlungen rechtfertigen, erfolgt die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe zu Recht.

Normenkette:

ZPO § 124 Ziff. 4 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers richtet sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2004, durch den das Arbeitsgericht seinen vorausgegangenen Beschluss vom 03.07.2003 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben hatte.

Durch Beschluss vom 03.07.2003 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Anordnung der Ratenzahlung von monatlich 135,00 EUR bewilligt. Nachdem der Kläger nur eine Rate geleistet hatte und weitere Aufforderungen zur Ratenzahlung unbeachtet gelassen hatte, hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 03.07. aufgehoben.

Der Beschluss wurde dem Kläger am 03.02.2004 zugestellt. Seine sofortige Beschwerde ist am 12.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen.

Das Arbeitsgericht hat durch weiteren Beschluss vom 25.03.2004 der sofortige Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.