1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt worden.
2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die vom Arbeitsgericht erlassene Anordnung über die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungs-Beschlusses des Vollstreckungsgerichts/Amtsgerichts Wuppertal vom 27.09.2005 - 44 M 6614/05 - ist zutreffend.
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