Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung ab dem 1. August 1995 aufgrund seiner Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) streitig.
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