LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.04.2011
L 11 KR 965/09
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 3 S. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; SGB X § 49; SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2011, 868
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 5279/06

Aufhebbarkeit einer Entscheidung über das Nichtbestehen von Versicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsakt

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011 - Aktenzeichen L 11 KR 965/09

DRsp Nr. 2011/9894

Aufhebbarkeit einer Entscheidung über das Nichtbestehen von Versicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsakt

Beantragt ein Rentenversicherungsträger bei der Einzugsstelle (§ 28i SGB IV) die Aufhebung einer von dieser getroffenen Entscheidung über das Nichtbestehen von Versicherungspflicht, kann die Einzugsstelle ihre Entscheidung gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsakts nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurücknehmen; § 49 SGB X ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Ein Versicherungsträger hat im Fall des § 78 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGG kein Wahlrecht zwischen Widerspruch und Klage.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 3 S. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; SGB X § 49; SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung ab dem 1. August 1995 aufgrund seiner Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) streitig.