LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.03.2019
L 32 AS 2223/17
Normen:
SGB II § 12a S. 1; SGB II i.d.F. v. 13.05.2011 § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV § 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 175 AS 14482/15

Aufforderung zur RentenantragstellungErmessensentscheidung des LeistungsträgersPflicht zur Realisierung vorrangiger SozialleistungenReichweite des Entschließungsermessens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen L 32 AS 2223/17

DRsp Nr. 2019/8398

Aufforderung zur Rentenantragstellung Ermessensentscheidung des Leistungsträgers Pflicht zur Realisierung vorrangiger Sozialleistungen Reichweite des Entschließungsermessens

1. Die Aufforderung zur Rentenantragstellung steht im Ermessen der Leistungsträger. 2. Das Entschließungsermessen geht zurück auf § 12a Satz 1 SGB II zur Realisierung vorrangiger Sozialleistungen. 3. Bei bestehender Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung nach § 12a Satz 1 SGB II entspricht es pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers, im Regelfall von der Ermächtigung zur Aufforderung zur Antragstellung Gebrauch zu machen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage und die weitergehenden Klagen werden abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Verfahrens vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12a S. 1; SGB II i.d.F. v. 13.05.2011 § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV § 5;

Tatbestand: