LSG Bayern - Urteil vom 10.03.2016
L 11 AS 291/15
Normen:
SGB II § 12a; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 379/14

Aufforderung zur Rentenantragstellung

LSG Bayern, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 291/15

DRsp Nr. 2016/7650

Aufforderung zur Rentenantragstellung

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12a; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1;

Entscheidungsgründe

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 24.03.2015 war zurückzuweisen. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 20.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Bescheid vom 14.11.2013, mit dem er die Klägerin zur Rentenantragstellung aufgefordert hatte, nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen, denn dieser ist rechtmäßig. Dem Beklagten stand hierfür in § 12a i.V.m. § 5 Abs 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Verfügung (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung: BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R - SozR 4-4200 § 12a Nr 1 sowie Terminsmitteilung des BSG vom 09.03.2016 - B 14 AS 3/15 R-). Gründe im Sinne der abschließenden §§ 2 bis 5 Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV) vom 14.04.2008 (BGBl I 734) lagen nicht vor. Der Beklagte hat sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.