Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg (
Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Bescheid vom 14.11.2013, mit dem er die Klägerin zur Rentenantragstellung aufgefordert hatte, nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen, denn dieser ist rechtmäßig. Dem Beklagten stand hierfür in § 12a i.V.m. § 5 Abs 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Verfügung (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung:
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