OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2016
12 A 1798/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 97a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2888/14

Aufforderung zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse i.R.e. kostenbeitragspflichtigen Maßnahme der Jugendhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 12 A 1798/15

DRsp Nr. 2016/12648

Aufforderung zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse i.R.e. kostenbeitragspflichtigen Maßnahme der Jugendhilfe

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 97a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 27. August 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist weder dargelegt noch liegt er vor.