BSG - Beschluss vom 26.01.2017
B 14 AS 331/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 646/16
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 3379/14

Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen AltersrenteNichtzulassungsbeschwerdeAnforderungen an die ZulassungsgründeKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 331/16 B

DRsp Nr. 2017/10067

Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente Nichtzulassungsbeschwerde Anforderungen an die Zulassungsgründe Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Nach § 160 Abs. 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. 2. Soweit die Unbilligkeit, Ermessensfehlerhaftigkeit und Verfassungswidrigkeit einer Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente geltend gemacht ist, wird allein die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung gerügt. 3. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist indes im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).