LSG Sachsen - Urteil vom 27.10.2016
7 AS 823/16
Normen:
SGB II § 12a; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 8;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 611/16

Aufforderung zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII; Rechtsschutzbedürfnis

LSG Sachsen, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 7 AS 823/16

DRsp Nr. 2016/18772

Aufforderung zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII; Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in einem Verfahren, in dem sich die Klägerin gegen die Aufforderung zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII wehrt, wenn die Leistungen nach dem SGB XII bindend bewilligt wurden. Nach bestandskräftiger Bewilligung dieser Leistungen kann das mit der Klage bzw. Berufung verfolgte Ziel, der in § 12a SGB II normierten Verpflichtung zur Beantragung derartiger Leistungen nicht mehr nachkommen zu müssen, wegen des in § 7 Abs. 1, § 8 SGB II normierten Leistungsausschlusses bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nicht mehr erreicht werden. Die Frage, ob eine vorangegangene Aufforderung rechtswidrig war, ist dann nicht mehr von Belang. Sie ist durch bestandskräftige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII überholt (Anschluss an BSG, Beschluss vom 12.06.2013 - B 14 AS 225/12 B).

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12a; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 8;

Tatbestand: