LSG Sachsen - Beschluss vom 19.02.2015
8 AS 1232/14 ER
Normen:
UnbilligkeitsV § 1; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1; SGB II § 11b Abs. 3; SGB II § 12a S. 1; SGB II § 12a S. 2 Nr. 1; SGB II § 13 Abs. 2; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 3;

Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - atypischer Fall; Grundsicherung für Arbeitsuchende; intendiertes Ermessen; Vermeidung unbilliger Härten; Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen

LSG Sachsen, Beschluss vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 8 AS 1232/14 ER

DRsp Nr. 2015/4118

Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - atypischer Fall; Grundsicherung für Arbeitsuchende; intendiertes Ermessen; Vermeidung unbilliger Härten; Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen

1. Die auf § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II gestützte Aufforderung an einen Leistungsberechtigten, eine vorrangige Leistung bei einem anderen Leistungsträger zu beantragen, steht zwar im Ermessen des SGB II -Leistungsträgers. 2. Soweit der Leistungsberechtigte aber nach § 12a SGB II zur Inanspruchnahme der anderen Leistung verpflichtet ist, liegt ein intendiertes Ermessen vor mit der Folge, dass eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung nur in atypischen Fällen erforderlich ist, insbesondere dann, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Leistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil verbunden ist, der eine unangemessene (unbillige) Härte begründen kann. 3. Bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente liegt ein atypischer Fall nicht schon dann vor, wenn der Leistungsberechtigte bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob die abschlagfreie Altersrente bedarfsdeckend wäre oder nicht.