LSG Sachsen - Beschluss vom 05.06.2015
3 AL 150/13 B PKH
Normen:
SGB X § 13 Abs. 1 S. 3; SGB X § 62; SGG § 73 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 325/12

Aufforderung zum schriftlichen Nachweis einer Vollmacht im Widerspruchsverfahren, Begründung der Aufforderung; Ermessensentscheidung; Heilung eines Nachweismangels; kein Verwaltungsakt; Prozesskostenhilfe

LSG Sachsen, Beschluss vom 05.06.2015 - Aktenzeichen 3 AL 150/13 B PKH

DRsp Nr. 2015/13810

Aufforderung zum schriftlichen Nachweis einer Vollmacht im Widerspruchsverfahren, Begründung der Aufforderung; Ermessensentscheidung; Heilung eines Nachweismangels; kein Verwaltungsakt; Prozesskostenhilfe

1. Bei dem Verlangen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X zum schriftlichen Nachweis einer Vollmacht handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. 2. Die Entscheidung der Behörde, ob sie ein Verlangen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X stellen will, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. 3. Zur Frage, ob die Ermessensentscheidung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu begründen ist. 4. Zur Frage, ob der Mangel des schriftlichen Nachweises einer Vollmacht im Verwaltungsfehren im Gerichtsverfahren nachgeholt werden kann.

I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juni 2013 abgeändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren Az. S 31 AS 325/12 ab 24. April 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... als Bevollmächtigter beigeordnet.

Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 13 Abs. 1 S. 3; SGB X § 62; SGG § 73 Abs. 6;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren.