I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juni 2013 abgeändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren Az. S 31 AS 325/12 ab 24. April 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... als Bevollmächtigter beigeordnet.
Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren.
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