LSG Hamburg - Urteil vom 18.10.2018
L 5 KA 18/16
Normen:
SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 1; BMV-Z § 19; EKV-Z § 12;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 229/13

Auffälligkeiten in einer vertragsärztlichen AbrechnungSachlich-rechnerische Berichtigung von AbrechnungenVerstoß gegen Vorschriften der LeistungserbringungKein bereicherungsrechtlicher Anspruch

LSG Hamburg, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen L 5 KA 18/16

DRsp Nr. 2018/17644

Auffälligkeiten in einer vertragsärztlichen Abrechnung Sachlich-rechnerische Berichtigung von Abrechnungen Verstoß gegen Vorschriften der Leistungserbringung Kein bereicherungsrechtlicher Anspruch

1. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung einer Honoraranforderung auf bundesmantelvertraglicher Rechtsgrundlage erfolgt nicht nur im Falle rechnerischer und gebührenordnungsmäßiger Fehler, sondern umfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat.2. Vertragsärztliche Leistungen, die unter Verstoß gegen Vorschriften der Leistungserbringung bewirkt werden, sind auch dann nicht zu vergüten, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden.3. Auch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage besteht kein Vergütungsanspruch, weil die Bestimmungen des Leistungserbringungsrechts über die Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen der Leistungserbringung ihre Steuerungsfunktion nicht erfüllen würden, wenn der Vertragsarzt die rechtswidrig bewirkten Leistungen über einen Wertersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Ergebnis dennoch vergütet bekäme.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.