LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.03.2011
L 9 U 1083/10 B
Normen:
SGB X § 20; SGB X § 21; SGG § 172; SGG § 192 Abs. 4 S. 1; SGG § 197a; VwGO § 154 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 600
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 2401/09

Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Behörde wegen unterlassener Ermittlungen im Verwaltungsverfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen L 9 U 1083/10 B

DRsp Nr. 2011/5338

Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Behörde wegen unterlassener Ermittlungen im Verwaltungsverfahren

1. Verschuldenskosten können der Beklagten auferlegt werden, wenn die vom SG nachgeholten Ermittlungen unverzichtbar für die zu treffende Entscheidung gewesen sind. Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und deren höchstrichterlicher Auslegung zu beurteilen. 2. Die Entscheidung, ob der Beklagten Verschuldenskosten aufzuerlegen sind, kann vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens getroffen werden. 3. Bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein selbstständiges, nicht kontradiktorisches Verfahren im Rahmen des von den Beteiligten betriebenen Hauptsacheverfahrens. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers des Hauptsacheverfahrens scheidet damit aus. In diesem Verfahren findet jedoch § 197a SGG Anwendung, weshalb Gerichtskosten anfallen und zu erheben sind.