LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.01.2012
L 5 AS 228/11 B
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 192 Abs. 4 S. 1; SGG § 197a; StPO § 467 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1084/07

Auferlegung von Verfahrenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Behörde wegen unterlassener Ermittlungen in einem vor dem 1.4.2008 begonnenen Verwaltungsverfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 228/11 B

DRsp Nr. 2012/2039

Auferlegung von Verfahrenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Behörde wegen unterlassener Ermittlungen in einem vor dem 1.4.2008 begonnenen Verwaltungsverfahren

1. Die Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 192 Abs 4 SGG verstößt gegen die Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts, wenn das Verwaltungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung (1.4.2008) abgeschlossen war. Das Ziel des Gesetzgebers, die Behörden durch die mögliche Kostenfolge zu sorgfältiger Ermittlung anzuhalten und damit bei den Gerichten Entlastungseffekte zu erreichen, kann für Verwaltungsverfahren, die bereits vor dem 1.4.2008 abgeschlossen waren, nicht mehr erreicht werden. Die Behörde hat keine tatsächliche Möglichkeit mehr, ihr Handeln an den Anforderungen des § 192 Abs 4 SGG auszurichten. 2. Bei dem Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenentscheidung nach § 192 Abs 2 SGG handelt es sich um ein selbstständiges, nicht kontradiktorisches Verfahren im Rahmen des von den Beteiligten betriebenen Hauptsacheverfahrens. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers des Hauptsacheverfahrens scheidet damit aus. § 197a SGG findet Anwendung mit der Folge, dass bei einem Obsiegen des Beklagten die Staatskasse in entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 1 iVm § Abs die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten entfällt.